RS OGH 1990/11/20 10ObS145/90 (10ObS146/90 - 10ObS165/90), 10ObS266/90, 10ObS197/90 (10ObS198/90), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ASVG in der vor dem 01.01.1989 geltenden Fassung §90
ASVG §122 Abs1

Rechtssatz

Der Träger der Krankenversicherung hat innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweiterten Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten), auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt. Die Frage, ob das Krankengeld zu Unrecht bezogen wurde, ist unabhängig von einem allfälligen Ruhen der Pensionsansprüche zu lösen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 145/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 145/90
  • 10 ObS 197/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 197/90
  • 10 ObS 266/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 266/90
    nur: Der Träger der Krankenversicherung hat innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweiterten Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten), auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt. (T1)
  • 10 ObS 56/99d
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 56/99d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: In der durch das SRÄG 1996 (53. ASVGNov, BGBl 1996/411) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 geltenden Fassung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083767

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00145_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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