RS OGH 1990/11/20 10ObS369/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ZPO §471 B
ZPO §473

Rechtssatz

Der Beweis, daß ein auf dem Rückschein als Inhalt dieser Sendung bezeichnetes Zustellstück nicht enthalten war, ist zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041893

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00369_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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