RS OGH 1990/11/20 10ObS145/90 (10ObS146/90 - 10ObS165/90), 10ObS197/90 (10ObS198/90), 7Ob24/02h

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ASGG §82

Rechtssatz

Grundsätzlich bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Versicherter dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für den Versicherungsträger oder für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem Vorbringen des Klägers eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085910

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00145_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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