RS OGH 1990/11/20 4Ob166/90 (4Ob167/90), 1Ob524/94, 6Ob211/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ABGB §879 BIIo
ZPO §502 HIII5

Rechtssatz

Auch wenn es zu Fragen des Kontrahierungszwanges zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze gibt, die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muss (vgl ÖBl 1989,145 uva), liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
    Veröff: MR 1991,121
  • 1 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 524/94
    Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungs- oder Abschlusszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T1)
  • 6 Ob 211/17y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 211/17y
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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