Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des § 82 lit d GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf § 42 StGB idF des Stammgesetzes dem Regelungszweck und liegt eine objektivteleologische Auslegung des Begriffes "strafbar" im Sinne von "mit Strafe bedroht" nahe. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. Eine allenfalls geringe Schuld des Täters oder unbedeutende Folgen der Tat können ohnehin im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Vertrauensunwürdigkeit Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060373Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00295_9000000_002