RS OGH 1990/11/21 9ObA295/90, 9ObA198/95, 8ObA33/97d, 9ObA219/99t

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des § 82 lit d GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf § 42 StGB idF des Stammgesetzes dem Regelungszweck und liegt eine objektivteleologische Auslegung des Begriffes "strafbar" im Sinne von "mit Strafe bedroht" nahe. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. Eine allenfalls geringe Schuld des Täters oder unbedeutende Folgen der Tat können ohnehin im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Vertrauensunwürdigkeit Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 295/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 295/90
    Veröff: SZ 63/207 = WBl 1991,169 = ecolex 1991,339 = RdW 1991,184
  • 9 ObA 198/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 198/95
    nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 33/97d
    Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 33/97d
    nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. (T3); Beis wie T2
  • 9 ObA 219/99t
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 219/99t
    Vgl; Beisatz: Die aus dem Grunde des § 42 StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens hebt die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf, weil die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 1 AngG nicht erforderlich ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060373

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00295_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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