Norm
UVG §16Rechtssatz
Die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Vorschüssen ist nur dann unanfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine für die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen bedeutsame gerichtliche Entscheidung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013