Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstituierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, verstößt zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen und ist nicht wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051110Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_003