RS OGH 1990/11/21 9ObA244/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

BEinstG §1

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 letzter Satz BEinstG enthält daher keine ungewollte, durch Auslegung zu schließende Regelungslücke, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers, internationalen Organisationen weitergehende Privilegien als ausländischen Missionen zu gewähren. Diese Bevorzugung internationaler Organisationen läßt sich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zusätzlich durch den Umstand rechtfertigen, daß Arbeitnehmer internationaler Organisationen einen gewissen Schutz durch bei diesen eingerichtete Verwaltungsgerichte oder ähnliche Einrichtungen genießen. Hingegen kann nicht von vornherein gesagt werden, daß alle ausländischen Staaten einen dem österreichischen Standard entsprechenden Bestandschutz der Arbeitsverhältnisse kennen, der es rechtfertigen würde, Dienstverhältnisse mit ausländischen Staaten von der österreichischen Gerichtsbarkeit und damit potentiell auch von den zwingenden Normen zugunsten der Arbeitnehmer auszunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052576

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00244_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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