TE Vwgh Beschluss 2004/2/24 2003/05/0244

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache der E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Oktober 2003, Zl. UVS-04/A/52/8279/2002-6, betreffend Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, da sie als Miteigentümerin des Hauses Wien 4, Rittergasse 6, in der Zeit vom 14. Dezember 2000 bis 18. Februar 2002 insofern nicht dafür gesorgt habe, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wurden, als sie es unterlassen habe, den Verputz der Feuermauer des hinteren Gebäudetraktes, der an mehreren Stellen im Ausmaß von ca. 5 m2 schadhaft und teilweise bereits abgestürzt sei sowie im unteren Drittel gänzlich fehle, instandsetzen zu lassen. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 100,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt aus, sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt, als ein Bauauftrag erlassen und eine Kostenvorauszahlung von EUR 24.200,-- für die Ersatzvornahme aufgetragen worden sei, was wesentlich überhöht sei, da der Verputz der Feuermauer nur an mehreren Stellen im Ausmaß von ca. 5 m2 Schäden aufweise und keine Gefahr im Verzug vorliege.

Der Beschwerde ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "die EUR 1.100,--" bereits bezahlt habe. Sie stellt ungeachtet dessen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid den vollstreckbaren Auftrag enthalte, binnen einer Frist von sechs Monaten EUR 24.200,-- zu erlegen.

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).

Mit der vorliegenden Beschwerde wird unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin dadurch in Rechten verletzt worden sei, dass ein Bauauftrag erlassen und eine Kostenvorauszahlung von EUR 24.200,-- für die Ersatzvornahme aufgetragen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe verhängt. Weder wurde mit diesem Bescheid ein Bauauftrag erlassen noch ein Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten für eine Ersatzvornahme erteilt.

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid kann die Beschwerdeführerin in den im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nicht verletzen. Der Beschwerde fehlt es daher an der Berechtigung zu ihrer Erhebung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050244.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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