Norm
ASGG §47 Abs1Rechtssatz
Die Zulassung des Nebenintervenienten ist nicht abgesondert anfechtbar; dies gilt auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015