Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. Da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat im konkreten Fall nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurückbleibt, führt auch der Umstand, dass es sich um relativ geringwertige Waren handelte, nicht dazu, Vertrauensunwürdigkeit nicht anzunehmen und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Klägerin zuzumuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010