Berechtigte Entlassung nach dem zweiten Tatbestand der lit f des § 82 GewO bei Androhung ungerechtfertigter Krankenstände zur Erzwingung einer arbeitgeberseitigen Kündigung (Abfertigung). (§ 48 ASGG).
Ähnlich; Beisatz: In der Androhung konstruierter Krankenstände kommt eine angekündigte Arbeitsverweigerung zum Ausdruck, die zur Entlassung berechtigt (RdW 1992, 121; RdW 1991, 186; RdW 1990, 55 = WBl 1989, 248; den gegenteiligen Ausführungen von Kuderna, Entlassungsrecht 2, 115 bei FN 4 wird nicht gefolgt). (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)