Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Fehlt es an der Behauptung eines Sachverhalts zur Gänze, ist der Antrag dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist der Feststellungsantrag mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085698Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00604_9000000_001