RS OGH 1990/11/21 9ObA604/90, 9ObA608/90, 8ObA57/97h, 9ObA214/00m, 9ObA38/03h, 8ObA52/03k

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Fehlt es an der Behauptung eines Sachverhalts zur Gänze, ist der Antrag dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist der Feststellungsantrag mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 604/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 604/90
  • 9 ObA 608/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 608/90
  • 8 ObA 57/97h
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 57/97h
    nur: Fehlt es an der Behauptung eines Sachverhalts zur Gänze, ist der Antrag dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. (T1); Beisatz: Ebenso wenn er unbestimmt oder unvollständig ist, sodaß er die sachliche Erledigung des Antrages nach jeder Richtung hin ausschließt. Nur wenn die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht. (T2) Veröff: SZ 71/51
  • 9 ObA 214/00m
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 214/00m
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nur wenn die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht. (T3)
  • 9 ObA 38/03h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 38/03h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag an den Antragsteller, seinen Antrag durch Sachverhaltsbehauptungen zu ergänzen, kommt in Fällen, in denen der Antragsteller gar nicht verhehlt, dass er die Lösung eines abstrakten, von einem konkreten Sachverhalt losgelösten Rechtsproblems anstrebt, nicht in Betracht. (T4)
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 8 ObA 52/03k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085698

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00604_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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