Norm
VersVG §97Rechtssatz
Die Frage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die bestimmungsgemäße Verwendung der Versicherungssumme für den Wiederaufbau schon gesichert ist, ist ohne Bedeutung: Sie ist nämlich nicht Bedingung für die Wirksamkeit der Wiederherstellungsklausel, sondern nur Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruches auf die Auszahlung der Versicherungssumme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080969Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00031_9000000_002