RS OGH 1990/11/22 7Ob31/90

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

VersVG §97

Rechtssatz

Die Frage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die bestimmungsgemäße Verwendung der Versicherungssumme für den Wiederaufbau schon gesichert ist, ist ohne Bedeutung: Sie ist nämlich nicht Bedingung für die Wirksamkeit der Wiederherstellungsklausel, sondern nur Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruches auf die Auszahlung der Versicherungssumme.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 31/90
    Veröff: VersRdSch 1991,204 = VersR 1992,128 = RdW 1991,236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080969

Dokumentnummer

JJR_19901122_OGH0002_0070OB00031_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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