RS OGH 1990/11/22 7Ob36/90, 9ObA177/97p, 8ObA170/02m

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

ZPO §488 Abs4
ZPO §502 HII

Rechtssatz

Gegen § 488 Abs 4 ZPO wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozeßstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042214

Dokumentnummer

JJR_19901122_OGH0002_0070OB00036_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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