Norm
ZPO §488 Abs4Rechtssatz
Gegen § 488 Abs 4 ZPO wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozeßstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042214Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00036_9000000_001