Norm
VerkehropferschutzG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgte, ist objektives Tatbestandserfordernis der Obliegenheitsverletzung und daher vom Leistungspflichtigen zu beweisen. Dem Anspruchsberechtigten obliegt der Beweis, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043382Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00032_9000000_001