Norm
oö FLG allgRechtssatz
Nach der vorliegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208 und 245) zur insoweit gleichartigen Rechtslage in anderen Bundesländern steht der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichtes, mit dem dieses auf Grund der ihm von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuchs vornimmt (hier gemäß § 99 oö FLG), kein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014