Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §68 Abs2Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Abänderung des Bescheides; Mitteilung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat seinen von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid vom 15. Oktober 1999, Z100.624/2-Pr/A/3/99, mit Bescheid vom 12. November 1999, Z100.624/4-Pr/A/3/99, gemäß §13 DVG iVm §68 Abs2 AVG dahingehend abgeändert, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. November 1995 stattgegeben und verfügt wurde, dass die Zeit des ihr gewährten Karenzurlaubes für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen sei.
1.2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich hiedurch klaglos gestellt erachte.
2.1. Das Verfahren war daher einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung fußt auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.
2.3. Dieser Beschluss konnte in Anwendung des §19 Abs3 Z3 ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Karenzurlaub, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1917.1999Dokumentnummer
JFT_09999074_99B01917_00