RS OGH 1990/11/28 1Ob503/91, 4Ob1576/95, 7Ob28/00v, 10Ob37/16p

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgericht ZRS Wien EFSlg 57475, 54726, 46441, 41479) nicht davon abhängig, daß der gegebene Titel ein sogenannter Untertitel ist, dh mit der Unterhaltsverpflichtung in eklatantem Widerspruch steht. Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelingt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 503/91
  • 4 Ob 1576/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
    Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden. (T1) Beisatz: Auch schon 4 Ob 547/92. (T2) Veröff: EFSlg 69422
  • 7 Ob 28/00v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 28/00v
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Zurückwechseln auf einen nicht mehr als relevant anzusehenden Unterhaltstitel (Titelvorschuss) ist nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht möglich. (T3)
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuss bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners in absehbarer Zeit nicht gelingt. (T4)
    Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Wechsel auf einen Titelvorschuss nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht grundsätzlich zulässig sein sollte (gegenteilig zu T3). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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