Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgericht ZRS Wien EFSlg 57475, 54726, 46441, 41479) nicht davon abhängig, daß der gegebene Titel ein sogenannter Untertitel ist, dh mit der Unterhaltsverpflichtung in eklatantem Widerspruch steht. Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelingt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016