Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Gläubiger eines stillen Gesellschafters können in der Regel einerseits auf den Gewinnanteilsanspruch und andererseits auf das Auseinandersetzungsguthaben greifen. Im Exekutionsantrag muß klar zum Ausdruck kommen, ob nur der Gewinnanteilsanspruch oder nur der Anspruch auf das dem Verpflichteten bei der Auseinandersetzung zustehende Guthaben, oder aber beide Ansprüche gepfändet und verwertet werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002072Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0030OB00117_9000000_001