RS OGH 1990/11/28 3Ob117/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1990
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §294 K
EO §331 C
HGB §337 Abs1
HGB §339

Rechtssatz

Gläubiger eines stillen Gesellschafters können in der Regel einerseits auf den Gewinnanteilsanspruch und andererseits auf das Auseinandersetzungsguthaben greifen. Im Exekutionsantrag muß klar zum Ausdruck kommen, ob nur der Gewinnanteilsanspruch oder nur der Anspruch auf das dem Verpflichteten bei der Auseinandersetzung zustehende Guthaben, oder aber beide Ansprüche gepfändet und verwertet werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002072

Dokumentnummer

JJR_19901128_OGH0002_0030OB00117_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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