Norm
ZPO §528 Abs2 Z1 F1Rechtssatz
Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044250Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0030OB00587_9000000_001