RS OGH 1990/11/28 3Ob587/90, 2Ob611/90, 2Ob635/90, 2Ob501/91, 7Ob678/90, 2Ob640/90, 8Ob663/90, 1Ob50

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z1 F1

Rechtssatz

Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044250

Dokumentnummer

JJR_19901128_OGH0002_0030OB00587_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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