Norm
IPRG §36Rechtssatz
Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; es ist daher § 36 IPRG zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077115Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00674_9000000_001