Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasingguts bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018