Norm
StGB §32 ffRechtssatz
Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe hat sich die richterliche Ermessensentscheidung zwischen diesen beiden gesetzlichen Strafalternativen daran zu orientieren, dass die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014