Norm
GebAG 1975 §39 Abs1Rechtssatz
Daß den Parteien entgegen § 39 Abs 1 (letzter Satz) GebAG keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Gebührenbestimmungsantrag zu äußern, bietet (jedenfalls) dann keinen Anlaß zur Kassation des Gebührenbestimmungsbeschlusses, wenn die (ohnehin erhobene) Beschwerde klar erkennen läßt, welche Mängel nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Gebührenantrag anhaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059263Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00133_9000000_001