Norm
AktG §203Rechtssatz
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechtes und sonstigen Körperschaftsrechtes, dass rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösung ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014