- 8 Nd 3/90
- 4 Nd 1/95
Auch; nur: Die Beurteilung einer Delegation nach
§ 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken. (T1)
Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung. (T2)
- 8 Nd 5/96
Auch; Beis wie T2
- 6 Nd 501/99
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T3)
- 6 Nd 1/00
Vgl auch; Beisatz: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T4)
Beisatz: Hier: Delegierung des Verfahrens berechtigt, weil 12 Zeugen und die klagende Partei, deren Vernehmung beantragt wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des anderen Gerichtes haben. (T5)
- 1 Nd 24/00
nur T1
- 4 Nd 511/00
Auch; nur T1
- 6 Nd 3/00
Auch
- 5 Nd 518/00
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. (T6)
- 7 Nd 520/00
nur T1
- 8 Nd 508/00
nur T6
- 6 Nd 506/01
Auch; nur T1
- 7 Nd 513/01
nur T1
- 2 Nd 2/02
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen. (T7)
- 6 Nd 509/02
nur T1
- 7 Nd 509/02
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstandes. (T8)
- 8 Nd 508/02
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
- 4 Nc 6/03z
Auch; Beis wie T7
- 7 Nc 13/03a
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7
- 10 Nc 10/03g
Auch; Beis wie T6
- 2 Nc 18/03z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann. (T9)
- 2 Nc 23/03k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist, so liegen doch die Voraussetzungen hier vor: Das gegenständliche Verfahren ist nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeitaufwand und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten. (T10)
- 2 Nc 30/03i
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Nc 39/03g
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Zweckmäßigkeitsgründe sprechen auch dann für die Konzentrierung mehrerer Verfahren bei dem Gericht eines Sprengels, selbst wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts wohnen. (T11)
- 4 Nc 29/03g
Auch; Beis wie T7
- 10 Nc 19/03f
nur T1; Beis wie T8; Beis wie T3
- 8 Nc 6/04f
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T9
- 7 Nc 11/04h
nur T1
- 8 Nc 36/04t
Auch; Beisatz: Hier: Ist das Konkursverfahren bereits weit fortgeschritten, ist die Delegation nicht zweckmäßig, da die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt. (T12)
- 7 Nc 4/05f
nur T1
- 6 Nc 29/05z
Beisatz: Der Kanzleisitz eines Parteienvertreters ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung. (T13)
- 6 Nc 11/06d
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens. (T14)
- 9 Nc 13/06w
- 7 Nc 17/06v
nur T1; Beis wie T2 nur: Dies ist dann der Fall, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen. (T15)
- 6 Nc 30/06y
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8
- 9 Nc 22/06v
nur T1
- 7 Nc 7/07z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T15
- 6 Nc 6/07w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 9 Nc 12/07z
Auch; nur T1
- 2 Nc 22/07v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 3 Nc 31/07z
nur T1; Beisatz: Hier: Delegierung einer Sachwalterschaftssache, in der die Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Pflegschaftsgericht verweigert, abgelehnt. (T16)
- 3 Nc 2/08m
nur T1; Beis wie T7
- 9 Nc 10/08g
Auch; nur T1
- 9 Nc 11/08d
Auch; nur T1; Beisatz: Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, umso weniger werden Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Delegierung sprechen. Die begonnene Beweisaufnahme schließt allerdings eine Delegierung nicht von vornherein aus. (T17)
- 5 Nc 9/08f
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch bei strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen, weil mit Ausnahme des Beklagten sämtliche andere Personen, insbesondere fünf Zeugen im Sprengel jenes Gerichts wohnen beziehungsweise sich häufig aufhalten, an das delegiert werden soll. Überdies ist voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen. (T18)
Beisatz: Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zu Gunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien. (T19)
- 10 Nc 13/08f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 8 Nc 13/08s
Auch; nur T1
- 9 Nc 13/08y
nur T1; Beis wie T7
- 10 Nc 18/08s
Auch; Beisatz: Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt. (T20)
Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich. (T21)
Beis wie T13
- 9 Nc 1/09k
Vgl auch; Beisatz: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. (T22)
Beisatz: Hier: Delegierung vom Arbeits- und Sozialgericht Wien an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht erfolgt, weil elf der dreizehn beantragten Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz in Tirol bzw Vorarlberg hatten und dadurch eine Erleichterung des Gerichtszugangs und eine Verbilligung des Verfahrens erzielt werden sowie der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. (T23)
- 8 Nc 1/09b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine schon begonnene Beweisaufnahme schließt nicht von vornherein eine Delegierung aus. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd
§ 31 Abs 1 JN ist. (T24)
Beisatz: Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz. (T25)
- 8 Nc 2/09z
Auch; Beis wie T7; Beis wie T25
- 2 Nc 3/09b
nur T1
- 7 Nc 17/09y
Auch
- 4 Nc 25/09b
Auch; nur T1
- 8 Nc 29/09w
Vgl auch; Beis wie T12
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