RS OGH 1990/11/29 6Ob24/90, 6Ob8/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

AußStrG §9 J1
ProkG §1 Abs3

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 ProkG normiert keine allgemeine Befugnis der Finanzprokuratur zur Wahrung öffentlicher Interessen in jedem Gerichtsverfahren einzuschreiten, sondern setzt im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter Interessen zukomme. Im Handelsregisterverfahren steht der Finanzprokuratur nur in besonders geregelten Einzelfällen (zB § 113 GmbHG) eine Einschreitbefugnis mit Rekursrecht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006896

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00024_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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