Norm
StPO §57 Abs1 ARechtssatz
1. In gemäß § 57 Abs 1 StPO abgesondert geführten Verfahren beschlossene und verkündete Urteile müssen auch dann separat ausgefertigt werden, wenn kein neuer Akt angelegt worden ist;
2. wurden getrennt beschlossene und verkündete Urteile dennoch gemeinsam ausgefertigt, so ist eine Erledigung von jeweils gegen sie gerichteten Rechtsmitteln (auch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes) grundsätzlich möglich und es bedarf nicht unbedingt eines Auftrages an das Erstgericht, die Urteile nachträglich getrennt auszufertigen;
3. die dem OGH gemäß § 290 Abs 1 StPO eingeräumte Befugnis erstreckt sich (auch in diesem Falle) nur auf jenes beschlossene und verkündete Urteil und die darin zum Nachteil eines Angeklagten unterlaufenen Fehler der Gesetzesanwendung, das nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten ist. Auf abgesondert (§ 57 Abs 1 StPO) ergangene Urteile darf diese Befugnis unter keinen Umständen ausgedehnt werden. Die formell verfehlte gemeinsame Ausfertigung solcher getrennt gefällter Urteile vermag die aufgezeigte Schranke für eine amtswegige Maßnahe nach § 290 Abs 1 StPO nicht zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097226Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009