Norm
StPO §329Rechtssatz
Abstimmung im Sinne § 329 StPO ist die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen; die in § 331 Abs 2 und Abs 3 StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr dazu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100755Dokumentnummer
JJR_19901203_OGH0002_0150OS00093_9000000_001