Norm
EisbG 1957 §26 Abs3Rechtssatz
Das nach § 130 Abs 2 lit a GSVG iVm § 131 Abs 1 lit d GSVG für den Anspruch auf Alterspension bei langer Versicherungsdauer entscheidende Erlöschen der Gewerbeberechtigung und damit das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung muß am Stichtag auch für Pensionswerber gefordert werden, die eine Konzession nach dem EisbG 1957 innehaben. Dies gilt auch bei Veräußerung der Eisenbahn wenn die Konzessionserteilung an den Erwerber vom Handeln und Verhalten anderer Behörden abhängt, weil diese Behörden im Sinne des Legalitätsprinzips zum gesetzlichen Handeln in angemessener Frist verpflichtet sind. Die Genehmigung der Veräußerung (§ 26 Abs 3 EisbG 1957) liegt nämlich nicht im freien Ermessen der Behörde, sondern ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058025Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_010OBS00283_9000000_002