RS OGH 1990/12/4 4Ob552/90, 5Ob280/97f, 4Ob109/11z, 5Ob182/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Norm

WEG 1975 §13
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 552/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
    Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37
  • 5 Ob 280/97f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 280/97f
    Ähnlich
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
    Vgl; Nur Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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