Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022