RS OGH 1990/12/4 14Os112/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Norm

SGG §12 IB
SGG §12 IH
StGB §33

Rechtssatz

Alle dem SGG unterliegenden Stoffe sind rechtlich grundsätzlich gleichwertig; ihre unterschiedliche Wirksamkeit kommt (lediglich) in der Abstufung der Grenzmengen zum Ausdruck. Tatbestandsmäßiges Verhalten in Bezug auf verschiedenartige Suchtgifte bildet daher (für sich allein) keinen besonderen Erschwerungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087867

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_0140OS00112_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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