Norm
SGG §12 IBRechtssatz
Alle dem SGG unterliegenden Stoffe sind rechtlich grundsätzlich gleichwertig; ihre unterschiedliche Wirksamkeit kommt (lediglich) in der Abstufung der Grenzmengen zum Ausdruck. Tatbestandsmäßiges Verhalten in Bezug auf verschiedenartige Suchtgifte bildet daher (für sich allein) keinen besonderen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087867Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0140OS00112_9000000_001