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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §131 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P Bestattungs- und Grabstättenfachbetrieb GmbH in K, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 2001, Zl. MA 63 - P 242/01, betreffend Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. März 2001 stellte das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk gemäß § 345 Abs. 9 iVm § 134 Abs. 2 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Bestatters durch die Beschwerdeführerin in einer weiteren näher bezeichneten Betriebsstätte in Wien nicht gegeben sind und untersagte die Ausübung des Gewerbes in dieser weiteren Betriebsstätte. Dieser Bescheid wurde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus, dass sich die Bedarfsprüfung gemäß § 131 GewO 1994 auf quantitative und qualitative Aspekte zu beziehen habe. Zum quantitativen Bedarf werde festgehalten, dass sich die Zahl der Todesfälle in Wien in den letzten zehn Jahren um etwa 14 % reduziert habe. Infolge steigender Lebenserwartung sei etwa ab dem Jahr 2015 mit einem stärkeren Anteil der Sterbefälle zu rechnen. Bezogen auf das Jahr 1998 sei im Jahr 2015 mit einer um 7 % höheren Zahl an Sterbefällen zu rechnen, die bis 2030 auf 17 % und schließlich im Jahr 2050 auf 46 % ansteigen werde. Diese bedeute in Zahlen, dass im Vergleich zu 18.082 Todesfällen im Jahr 1998 im Jahr 2015 mit 19.348, im Jahr 2030 mit 21.156 und im Jahr 2050 mit
26.400 Todesfällen in Wien zu rechnen sei. Selbst die für das Jahr 2050 prognostizierte Anzahl der Todesfälle sei um einige Prozent geringer als die in den Jahren 1960 bis 1980 verzeichneten Sterbefälle. Da das Städtische Bestattungsunternehmen Bestattung Wien GmbH schon damals keine Probleme bei der Bewältigung einer derartigen Anzahl von Todesfällen gehabt habe, begründe diese prognostizierte Entwicklung keinen Bedarf nach einem zweiten Bestattungsunternehmen in Wien. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bestattung Wien GmbH nicht in der Lage sei, ihre Aufgaben zu erfüllen. Was den qualitativen Aspekt der Bedarfsprüfung betreffe, sei aufgrund von Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 61 (Standesämter) und 43 (Friedhofsverwaltung) sowie der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Wien festgestellt worden, dass die Wiener Bevölkerung mit den Leistungen der Bestattung Wien GmbH in ganz überwiegenden Ausmaß zufrieden sei (die Anzahl von Beschwerden über mangelhaft durchgeführte Bestattung bewege sich im Promillebereich). Dies sei auch ein Indiz für die gute Schulung der Mitarbeiter, die Angaben der Bestattung Wien GmbH zufolge weit über das von der Beschwerdeführerin behauptete Ausmaß stattfinde und offenbar durchaus fundiert und qualitativ hochwertig sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Bestattung Wien GmbH führe Bestattungen nur montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 15.30 Uhr durch, werde durch die Stellungnahme der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Wien samt einer Aufstellung der im Zeitraum von ca. zwei Jahren auch an Wochenenden durchgeführten Trauerfeierlichkeiten sowie durch die Stellungnahme der Magistratsabteilung 43 widerlegt. Daher sei davon auszugehen, dass Kundenwünschen nach Bestattungen auch außerhalb der üblichen Zeiten durchwegs entsprochen werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein weiterer Anbieter könne zu einer Senkung der Kosten führen, sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17. März 1998, Zl. 96/04/0230, und vom 17. November 1999, Zl. 99/04/0159, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.503/1987 kein Argument für einen Bedarf an einem weiteren Bestattungsunternehmen, da nach dieser Rechtsprechung der durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkte Preismechanismus kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung nach § 131 Abs. 1 GewO 1994 sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "subjektiven Recht auf freie Erwerbsausübung, gem. Art. 6 StGG sowie in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften" verletzt.
§ 131 Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 53/2001 (GewO 1994), lautet:
"(1) Das Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist."
§ 134 Abs. 3 GewO 1994 lautet auszugsweise:
"(3) Hat der Bestatter Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (...) erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 2 anzuwenden."
§ 134 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
"(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß § 131 Abs. 1 und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert , so steht - wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht - der Fachgruppe Bestattung - wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht - der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu."
§ 345 Abs. 9 GewO 1994 lautet auszugsweise:
"(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; (...)"
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde nur den quantitativen, nicht jedoch den qualitativen und wirtschaftlichen Aspekt der Bedarfsprüfung berücksichtigt habe. So habe die belangte Behörde verkannt, dass durch die Beschwerdeführerin eine umfassendere und darüber hinaus kostengünstigere Betreuung der Kunden durchgeführt werde. So sei die Beschwerdeführerin als einziges Bestattungsunternehmen Österreichs EN ISO 9001:2000 zertifiziert und habe auf Grund der Verleihung des Austria Gütezeichens nachweislich die Abwicklung ihrer angebotenen Leistungen optimierend und bestmöglich koordinativ durchgeführt. Entgegen der Bestattung Wien GmbH biete die Beschwerdeführerin die gesamte Abwicklung eines Sterbefalles durch selbständige Tätigung der notwendigen Amtswege sowie Organisation aller im Zuge einer Bestattung durchzuführenden Leistungen an. Auch werde die Möglichkeit geboten, mit Hilfe des Internets und entsprechender Webkameras nicht ortsanwesenden Hinterbliebenen das Beiwohnen an den Trauerfeierlichkeiten zu ermöglichen. Der qualitative Bedarf sei aber durch die belangte Behörde lediglich mit inhaltsleeren Definitionen berücksichtigt worden, Art, Umfang und Präsentation der Leistungen sei entgegen der Intention des Gesetzgebers bei der Bedarfsprüfung nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe irrigerweise bei der Beurteilung des Bedarfes lediglich festgestellt, dass der am Markt befindliche monopolistische Anbieter Bestattung Wien GmbH die anfallenden Sterbefälle rein quantitativ in der Lage sei zu bestatten. Weiters habe die belangte Behörde nur auf Grund von Sterbefall- sowie Bevölkerungszunahmeprognosen bis ins Jahr 2050, der bisherigen anzahlmäßig vollständigen Beerdigung von Verstorbenen durch die Bestattung Wien GmbH sowie dem Vorliegen von Höchsttarifen in quantitativem und qualitativem Umfang den Bedarf an einem zweiten Marktanbieter als nicht gegeben angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Somit ist ein Bedarf anzunehmen, wenn die Nachfrage nach den gewerblichen Leistungen nach den objektiven Gegebenheiten das diesbezügliche Angebot übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1999, Zl. 99/04/0159, mwN).
Wie schon die belangte Behörde zutreffend erwähnt hat, hat der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung der (zulässigen) Bedarfsprüfung beim Bestattergewerbe (VfSlg. 11.503/1987) ausgeführt, es liege die Ordnung der Leichenbestattung auf eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Weise aus mehreren Gründen im besonderen Maß im öffentlichen Interesse. Sie müsse unter allen Umständen gewährleistet sein. Würden die Leistungen nicht von privaten Unternehmen erbracht, so müsste die öffentliche Hand (so etwa die Gemeinde) dafür vorsorgen. Es liege auch im öffentlichen Interesse, Werbe- und sonstige Konkurrenzstrategien auf diesem Gebiet auszuschalten. So sei es unerwünscht, dass in der Zeit zwischen Ableben und Begräbnis sich die Angehörigen des Verstorbenen, die in der Regel in einer sie psychisch stark belastenden Ausnahmesituation seien, durch die Bestattungsunternehmen belästigt oder bedrängt fühlten. Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausgeführt hat, bewirke die beim Bestattergewerbe vorgesehene Bedarfsprüfung vielfach eine Monopolstellung des Unternehmens für ein bestimmtes Gebiet. Dies stehe aus den erwähnten Gründen in einer sachlichen Beziehung zu den angestrebten Zielen. Die GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) sehe, um einen Missbrauch dieser Stellung zu verhindern, im § 239 (nunmehr § 132) zwingend vor, dass der Landeshauptmann Höchsttarife zu erlassen habe.
Führt man diese Gedankengänge weiter, so kommt man zu folgendem Ergebnis: Die durch eine Bedarfsprüfung (vielfach) bewirkte Monopolstellung setzt gerade jenen durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkten Preismechanismus außer Kraft. Dies ist aus den oben angeführten Gründen zu rechtfertigen.
Mit anderen Worten: Der durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkte Preismechanismus ist gerade kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung. Wenn einem allfälligen Missbrauch der Monopolstellung die Regelung über den Höchsttarif - als ein ergänzendes Element - begegnet, so wird damit (noch) nicht die im System einer Bedarfsprüfung gelegene Unbeachtlichkeit des Preises für Leistungen wieder beseitigt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 10. November 1999 und das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 96/04/0230).
Die Beschwerdeführerin verkennt daher die Rechtslage, wenn sie zunächst die kostengünstigere Betreuung der Kunden zur Begründung eines Bedarfes im Sinne des § 131 Abs. 1 GewO 1994 geltend macht.
Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die dargestellten Leistungen der Beschwerdeführerin den qualitativen Bedarf nicht ausreichend berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Wenn hiebei (auch) darauf abgestellt wird, dass die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, so ist damit noch nicht gesagt, dass jede Unzukömmlichkeit bei der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe für die Bedarfsprüfung von Bedeutung ist. Es muss sich vielmehr um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die "Zufriedenheit der Bevölkerung" (mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe) hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. März 1998 mwN).
Der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, dass die Bevölkerung mit den Leistungen der Bestattung Wien GmbH im ganz überwiegenden Ausmaß zufrieden ist und die Anzahl von Beschwerden über mangelhaft durchgeführte Bestattung sich im Promillebereich bewegt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Unzukömmlichkeiten werden im angefochtenen Bescheid durch die Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere durch eine Aufstellung der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Wien für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren sowie eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 43 widerlegt. Wenn die Beschwerdeführerin als Argument für einen Bedarf den von ihr erbrachten Leistungsumfang, insbesondere die besonderen Leistungen wie die Erbringung der notwendigen Amtswege, die Organisation aller im Zuge einer Bestattung durchzuführenden Leistungen sowie die Bereitstellung einer Internetübertragung der Trauerfeierlichkeit, anführt, so ist ihr zu entgegnen, dass nach der zitierten Rechtsprechung ein Bedarf nicht gegeben ist, wenn die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. März 1998).
Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, das Vorliegen eines Bedarfes auf Grund von Sterbefall- sowie Bevölkerungszunahmeprognosen beurteilt zu haben, so übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 GewO 1994 vom "gegenwärtigen und dem zu erwartenden" Bedarf auszugehen ist und die Bedarfsprüfung daher zur Feststellung der objektiven Gegebenheiten im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch Prognosen einschließen muss.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, da sie den angefochtenen Bescheid alleine auf die Stellungnahme der Bestattung Wien GmbH sowie der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Wien gestützt habe, ohne auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dem ist zu entgegnen, dass die Berücksichtigung dieser Ausführungen nach der Rechtsprechung - wie oben dargelegt - zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können.
Daher konnte die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X00Im RIS seit
31.03.2004