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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. März 2003, Zl. UVS-07/A/30/656/1998-24, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten der zur Zl. 2000/09/0147 protokollierten Beschwerde und jenem Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers am 20. August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "L" bestraft worden ist. Die angeführte Beschwerde gegen jenen Bescheid ist mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, als unbegründet abgewiesen worden.
Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung von 15 ausländischen Staatsbürgern an näher angeführten Tagen im Mai, Juni und August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "Y" bestraft worden ist, als unbegründet abzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Verwaltungsverfahren noch weitere Erhebungen zur Frage anstellen müssen, ob nicht die S GmbH die konkrete Fahrt als eigenen Auftrag durchgeführt hätte, keinerlei konkrete relevante Umstände aufgezeigt werden, die zur Erlassung eines anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheides hätten führen können.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090070.X00Im RIS seit
02.06.2004