Norm
MRG §16 Abs2 Fall2Rechtssatz
Als durch Umbau, Aufbau, Einbau, oder Zubau im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG neu geschaffen sind nicht nur solche Mieträume anzusehen, die in einem Grund auf neu errichteten Gebäude liegen oder die infolge Kriegseinwirkung ganz zerstört und danach wieder aufgebaut wurden, sondern auch solche Räume, die durch die Kriegsschäden (objektiv) unbenützbar geworden sind und instandgesetzt, also wieder benützbar gemacht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069658Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_0020OB00618_9000000_001