Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Das Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird, kann grundsätzlich nicht deren Herausgabe neben dem Unterhaltsbeitrag begehren. Als Einkommen ist sie aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047526Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00652_9000000_001