RS OGH 1990/12/6 7Ob648/90 (7Ob649/90), 6Ob611/94, 4Ob131/97m, 1Ob116/12h, 4Ob152/18h

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 C

Rechtssatz

Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 648/90
    Veröff: RdW 1991,176 = ecolex 1991,620
  • 6 Ob 611/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 611/94
  • 4 Ob 131/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 131/97m
    Auch; nur: Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren. (T1)
  • 1 Ob 116/12h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 116/12h
    nur: Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. (T2)
  • 4 Ob 152/18h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 152/18h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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