Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
War die Zahlung des Kaufpreises von vornherein im Wege der Aufrechnung vereinbart, ist insoweit eine Leistung an Zahlungs Statt anzunehmen. Damit ist aber der typische Fall einer inkongruenten Deckung gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064535Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00672_9000000_001