RS OGH 1990/12/6 7Ob672/90, 1Ob2297/96t, 1Ob60/03k

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

War die Zahlung des Kaufpreises von vornherein im Wege der Aufrechnung vereinbart, ist insoweit eine Leistung an Zahlungs Statt anzunehmen. Damit ist aber der typische Fall einer inkongruenten Deckung gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064535

Dokumentnummer

JJR_19901206_OGH0002_0070OB00672_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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