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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weisskircher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. Mai 2003, Zl. Senat-WU-02-2002, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. Februar 2002 übernommenen Spruchteile - für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass im Betrieb dieser Gesellschaft am 21. August 2000 zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils türkische Staatsangehörige) durch die Beschäftigerin M. Handelsgesellschaft mbH entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt worden seien "und der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit der Auftraggeberin (Generalunternehmerin) als Unternehmen erfolgte". Wegen dieser als zwei Verwaltungsübertretungen "gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG" qualifizierten Taten wurden nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 56 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, der Beschwerdeführer habe gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG verstoßen, weil "keinerlei auch nur irgendwie konkrete Bezeichnung jener Kontrollen die durchgeführt worden sein sollen, bzw. welche der Berufungswerber veranlasst hat, damit die unberechtigte Beschäftigung von ausländischen Personen durch den Subunternehmer vermieden wird, erfolgte".
§ 28 Abs. 6 AuslBG (in der zur Tatzeit 21. August 2000 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997) lautet:
"Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat."
Nach ihrer Bescheidbegründung hat die belangte Behörde nicht dargelegt, welche inhaltlich näher bestimmte Verhaltenspflicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt habe, bzw. welche zumutbaren Kontrollen er im konkreten Fall hätte vornehmen können (müssen).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass aus der Norm, deren Übertretung angelastet wurde, zumutbare Verhaltenspflichten nicht ersichtlich sind, kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft die Verwaltungsvorschrift des § 28 Abs. 6 AuslBG verletzt.
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den Schuldspruch und die Bestrafung bestätigte, die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen haben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090099.X00Im RIS seit
26.03.2004