TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 B14/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
LDG 1984 §26

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Besetzung einer Schulleiterstelle; Unzulässigkeit einer Anfechtung der der Ernennung zu Grunde liegenden kollegialen Willensbildung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Er bewarb sich - gemeinsam mit einem Mitbewerber - um die im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien vom 1. September 1998 unter der Nummer 44/98 ausgeschriebene Planstelle eines Schulleiters an der Berufsschule für Gärtner und Floristen, 1220 Wien, Siebeckstraße 14.

In ihrer Sitzung am 3. August 1999 beschloss die Wiener Landesregierung, den Mitbewerber des Beschwerdeführers gemäß §§8 und 26a Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 auf die genannte Planstelle zu ernennen; mit Erledigung des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 1999 wurde der zum Zuge gekommene Bewerber davon verständigt.

2. Der Beschwerdeführer bekämpfte in seiner, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den "Beschluß der Wiener Landesregierung vom 3.8.1999 im Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle der Berufsschule für Gärtner und Floristen"; er begehrt "den angefochtenen Beschluß" wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die Wiener Landesregierung erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie u.a. die Auffassung vertritt, mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde iSd. Art144 Abs1 B-VG könne nur die Aufhebung eines Bescheides, nicht jedoch die Aufhebung der einem solchen Bescheid zu Grunde liegenden Willensbildung bezweckt werden und im Hinblick darauf die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Bei dem angefochtenen Beschluss der Wiener Landesregierung handelt es sich nicht um einen solchen Bescheid, sondern um die - der bescheidmäßigen Ernennung auf die ausgeschriebene Schulleiterstelle zu Grunde liegende - kollegiale Willensbildung, die als solche einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG nicht zugänglich ist.

Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Lehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B14.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00B00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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