Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
In Ansehung des Eingehens neuer und der Bezahlung alter Schulden als weiterer alternativer Begehungsarten fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB neben der Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung ist der Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar, weil er insoweit lediglich die - bloß im Rahmen der Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) - Intensität der Tatbegehung betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095864Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_006