RS OGH 1990/12/10 15Os120/90

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Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

In Ansehung des Eingehens neuer und der Bezahlung alter Schulden als weiterer alternativer Begehungsarten fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB neben der Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung ist der Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar, weil er insoweit lediglich die - bloß im Rahmen der Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) - Intensität der Tatbegehung betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095864

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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