Norm
WEG 1975 §14Rechtssatz
Es bedarf der den Voraussetzungen des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG genügende Mehrheitsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG; der Umstand, daß die von der Mehrheit beschlossene Veränderung schon durchgeführt wurde, steht einer nachträglichen Genehmigung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083079Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00104_9000000_002