RS OGH 1990/12/11 5Ob104/90

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Norm

WEG 1975 §14
WEG 1975 §26 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es bedarf der den Voraussetzungen des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG genügende Mehrheitsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG; der Umstand, daß die von der Mehrheit beschlossene Veränderung schon durchgeführt wurde, steht einer nachträglichen Genehmigung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083079

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0050OB00104_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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