RS OGH 1990/12/11 5Ob106/90, 5Ob119/00m

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Norm

ABGB §435
UHG §19

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat. (Früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 106/90
    Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 106/90
    Veröff: EvBl 1991/75 S 347
  • 5 Ob 119/00m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 119/00m
    Beisatz: Eine Ersichtlichmachung bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers - ohne Zusammenhang mit der Hinterlegung oder Einreichung einer Urkunde - ist unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037908

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0050OB00106_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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