Norm
ABGB §435Rechtssatz
Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat. (Früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037908Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00106_9000000_002