RS OGH 1990/12/12 3Ob1097/90, 7Ob581/93, 9Ob168/98s, 6Ob258/02p, 7Ob210/05s, 7Ob121/07f, 1Ob75/12d

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Veröffentlicht am 12.12.1990
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Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Die Anwendung der Anspannungstheorie ist in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, zum anderen ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1097/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1097/90
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    nur: Ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. (T1)
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
  • 6 Ob 258/02p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 258/02p
    Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T2)
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Auch
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Vgl aber; Beisatz: Ist der Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgeht, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T3); Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4)
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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