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L20017 Personalvertretung Tirol;Norm
GdPVG Tir 1990 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Wählergruppe "G" zur Wahl der Zentralpersonalvertretung I, der Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 der Landeshauptstadt Innsbruck 2003, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten B in I, dieser vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 2003, Zl. Ib- 10810/4, betreffend teilweise Ungültigerklärung der Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 (mitbeteiligte Partei: "W, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte S in I, diese vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kundmachungen der Wahlkommission für die Wahl der Zentralpersonalvertretung I und der Dienststellenpersonalvertretungen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. März 2003 wurde gemäß § 29 Abs. 1 der Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 25/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 47/1994 (GPVWO), für die Zentralpersonalvertretung I sowie (u.a.) für die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 das Ergebnis der am 24., 25. und 26. März 2003 abgehaltenen Personalvertretungswahlen der Landeshauptstadt Innsbruck kundgemacht, die Beschwerdeführerin habe dabei jeweils 100 Prozent der gültig abgegebenen Stimmen erreicht und Wahlwerber ihrer Wählergruppe wurden auf alle zu vergebenden Mandaten jeweils für gewählt erklärt.
Mit Schriftsatz an die Tiroler Landesregierung vom 9. April 2003 focht die mitbeteiligte Partei gemäß § 32 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1990 i.d.F. LGBl. Nr. 44/2002 (GPVG), die Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an und begründete dies (soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse) im Wesentlichen damit, dass die Wahlkommission in ihrer Sitzung am 3. März 2003 die Wahlvorschläge überprüft und festgestellt habe, dass die Wahlvorschläge der mitbeteiligten Partei nicht von einer ausreichenden Zahl von Unterstützungserklärungen unterstützt gewesen sei. Sie habe es rechtswidrig unterlassen, die eingebrachten Wahlvorschläge der mitbeteiligten wahlwerbenden Wählergruppe zur Verbesserung zurückzustellen, und die mitbeteiligte Wählergruppe zur Wahl unzulässiger Weise nicht zugelassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 wurde dieser Anfechtung der Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 gemäß § 32 Abs. 2 GPVG (teilweise) Folge gegeben und die Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5, beginnend mit der Prüfung der eingebrachten Wahlvorschläge, für ungültig erklärt.
Der angefochtene Bescheid wurde im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustellungsbevollmächtigte der mitbeteiligten Partei dem Vorsitzenden der Wahlkommission am 25. Februar 2003 Wahlvorschläge für die Zentralpersonalvertretung I, die Dienststellenpersonalvertretung 1, die Dienststellenpersonalvertretung 3 und die Dienststellenpersonalvertretung 5 übergeben habe. Ihr Wahlvorschlag für die Zentralpersonalvertretung I habe insgesamt 16 Unterstützungserklärungen, jener für die Dienststellenpersonalvertretung 1 insgesamt 15 Unterstützungserklärungen, jener für die Dienststellenpersonalvertretung 3 insgesamt zwei Unterstützungserklärungen und jener für die Dienststellenpersonalvertretung 5 insgesamt acht Unterstützungserklärungen aufgewiesen. Auch von anderen wahlwerbenden Gruppen seien Wahlvorschläge übergeben worden.
Am 3. März 2003 sei die Wahlkommission neuerlich zusammengetreten. Die Tagesordnung habe eine Prüfung der Wahlvorschläge und eine Ermächtigung des Vorsitzenden zur Mitteilung von Mängeln an die Zustellungsbevollmächtigten der Wahlvorschläge vorgesehen. Im Zuge der Prüfung der Wahlvorschläge sei festgehalten worden, dass die von der mitbeteiligten Partei eingereichten Wahlvorschläge nicht von der erforderlichen Mindestanzahl von Wahlberechtigten unterstützt worden seien: Der Wahlvorschlag für die Zentralpersonalvertretung I habe nur 16 statt 20 Unterstützungserklärungen, der Wahlvorschlag für die Dienststellenpersonalvertretung 1 nur 15 statt 16 Unterstützungserklärungen, der Wahlvorschlag für die Dienststellenpersonalvertretung 3 nur zwei statt 12 Unterstützungserklärungen und der Wahlvorschlag für die Dienststellenpersonalvertretung 5 nur acht statt 14 Unterstützungserklärungen aufgewiesen. Während ein Mitglied der Wahlkommission das Fehlen der Unterstützungserklärungen als behebbaren Mangel angesehen habe, habe der Vorsitzende der Wahlkommission den Standpunkt vertreten, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes von ungültigen Wahlvorschlägen, somit nicht mehr einer Verbesserung zugänglichen Fehlern der Wahlvorschläge auszugehen sei. Die Wahlkommission habe in der Folge den mehrstimmigen Beschluss gefasst, die seitens der mitbeteiligten Partei eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl der Zentralpersonalvertretung I und der Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 gemäß § 27 Abs. 7 lit. c GPVG als ungültig zurückzuweisen.
Für den strengen Standpunkt der Wahlkommission spreche eine isolierte Betrachtung des § 27 Abs. 7 GPVG. Die gebotene gesamthafte Betrachtung des § 27 GPVG dränge allerdings eine andere rechtliche Beurteilung auf. Nach § 27 Abs. 4 GPVG habe die Wahlkommission Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Die Behebung von Mängeln eines Wahlvorschlages habe spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahlgang bei der Wahlkommission zu erfolgen. § 27 Abs. 2 GPVG sei ein Maßstab für Wahlvorschläge und damit Bestimmungsgrund für die Wendung "Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen".
Die allgemein gehaltene Wendung, "Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen", erfasse insbesondere auch das Fehlen der Mindestanzahl an unterstützenden Wahlberechtigten. Über die Gültigkeit und Ungültigkeit sei schließlich erst anlässlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge zu befinden. Die Abs. 7 und 8 des § 27 GPVG folgten im System dem Abs. 5, in dem es um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge gehe. § 27 GPVG Abs. 5 folge seinerseits dem Abs. 4 dieser Bestimmung, welcher eine umfassende Prüfung der Wahlvorschläge und die Behebung der aufgezeigten Mängel vorsehe. Das System lasse den klaren Willen des Gesetzgebers erkennen, die Einbringung von Wahlvorschlägen möglichst zu erleichtern und den Wählergruppen eine umfassende Chance zur Mängelbehebung zuzubilligen.
Nach § 32 Abs. 2 GPVG habe die Landesregierung die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen sei und auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei, diese Voraussetzung sei hier erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit Kostenerstattungsbegehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 4, § 27 und § 32 GPVG lauten:
"§ 7
Dienststellenpersonalvertretung
...
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht bei Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, bei Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, bei
Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, bei
Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, bei Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. von 300 sind für voll zu rechnen.
...
§ 27
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sowie die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission schriftlich einzubringen. Die Wahlkommission hat auf den eingelangten Wahlvorschlägen jeweils das Datum und die Uhrzeit ihrer Einbringung zu vermerken.
(2) Ein Wahlvorschlag hat das Organ anzugeben, für dessen Wahl er bestimmt ist, und eine unterscheidbare Bezeichnung zu enthalten. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten und muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als Personalvertreter für das betreffende Organ zu wählen sind. Bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung müssen die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle oder bei einer der Dienststellen tätig sein, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist. Für die Aufnahme eines Wahlwerbers in einen Wahlvorschlag ist seine schriftliche Zustimmung erforderlich.
(3) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Die Koppelung ist von den Wahlwerbern, die auf den zu koppelnden Wahlvorschlägen jeweils an erster Stelle genannt sind, spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission zu erklären.
(4) Die Wahlkommission hat Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Behebung von Mängeln oder die Ergänzung eines Wahlvorschlages hat spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission zu erfolgen.
(5) Die Wahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Hiebei ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl der Zentralpersonalvertretung nur zuzulassen, wenn diese Wählergruppe einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl mindestens einer Dienststellenpersonalvertretung eingebracht hat. Gegen die Entscheidung über die Frage der Gültigkeit eines Wahlvorschlages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, und jene für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind bei allen Dienststellen der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren seine Gültigkeit nicht.
(6) In der Kundmachung nach Abs. 5 sind die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die in der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Bei gleicher Anzahl von Mandaten sind sie nach der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen zu reihen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen.
(7) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht rechtzeitig eingebracht wurden,
b) nicht den Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 erster
Satz entsprechen oder
c) nicht von der erforderlichen Anzahl von
Wahlberechtigten unterstützt sind.
(8) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
a) nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind,
c) Wahlwerber enthalten sind, die keine
Zustimmungserklärung abgegeben haben, oder
d) Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus
enthalten sind. In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
...
§ 32
Kundmachung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung
(1) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und das Ergebnis der Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Gleichzeitig hat sie das Wahlergebnis dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses die Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Landesregierung anfechten. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war."
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei im Wahlverfahren für die Zentralvertretung I sowie die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 keine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen vorgelegt hat (die Zahl der Bediensteten betrug nach der Aktenlage für die Zentralpersonalvertretung I 1594 sowie für die Dienststellenpersonalvertretung 1 472, für die Dienststellenpersonalvertretung 3 234 und für die Dienststellenpersonalvertretung 5 331 Wahlberechtigte).
Die beschwerdeführende Wählergruppe hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das Wahlverfahren nicht rechtswidrig gewesen und die Wahl nicht aufzuheben gewesen wäre. In § 27 Abs. 7 GPVG seien explizit genau jene Fälle aufgelistet, die einer Mängelbehebung nicht zugänglich seien und auch vom Inhalt dieser Spezialfälle her einer Mängelbehebung nicht zugänglich sein sollten. Die Fälle des § 27 Abs. 7 lit. a bis c hätten gemeinsam, dass es sich um derart offensichtliche, augenscheinliche und damit schwer wiegende materielle Mängel der Wahlvorschläge handle, welche der Gesetzgeber - abweichend von § 27 Abs. 4 GPVG - in Abs. 7 gesondert herausgegriffen habe. In § 18 Abs. 3 des Vorarlberger GWG sei ausdrücklich normiert, dass derartig mangelhafte, eine ausreichende Anzahl an Unterstützungserklärungen nicht aufweisende Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen seien. Im Übrigen habe der Wahlleiter der Zustellungsbevollmächtigten der mitbeteiligten Partei bereits am 25. März 2003 mitgeteilt, dass die von ihr eingebrachten Wahlvorschläge nicht von einer ausreichenden Anzahl von Wahlwerbern unterstützt seien.
Selbst wenn jedoch eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorläge, hätte diese keinen Einfluss auf das Wahlergebnis, und die mitbeteiligte Partei hätte - um ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nachzukommen - in ihrer Wahlanfechtung die erforderlichen Unterstützungserklärungen nachzureichen gehabt.
§ 27 GPVG sieht hinsichtlich der Wahlvorschläge eine Abfolge von Regelungen vor. In Abs. 1 bis 3 sind die gesetzlichen Anforderungen an die Wahlvorschläge festgelegt. § 27 Abs. 4 regelt darauf ein Verfahren zur Behebung von Mängeln der Wahlvorschläge derart, dass "Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen", von der Wahlkommission "unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen" sind. Diese Formulierung enthält keine Einschränkung auf bestimmte Mängel. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht daher hervor, dass bei Vorliegen aller Mängel, deren Behebung noch möglich ist (was bei einer verspäteten Einbringung von Wahlvorschlägen naturgemäß nicht der Fall sein kann), ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 27 Abs. 4 zu ergehen hat.
Die Abs. 5 bis 7 des § 27 GPVG regeln sodann die weiteren Vorgangsweise der Wahlkommission, nachdem sie einen allenfalls erforderlichen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat. Aus der Regelungsabfolge der Abs. 4 und 5 wird deutlich, dass über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 erst nach einem allfälligen Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 zu befinden ist. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die Abfolge der einzelnen Absätze des § 27 GPVG den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, die Einbringung von Wahlvorschlägen möglichst zu erleichtern und den Wählergruppen eine umfassende Chance zur Mängelbehebung zuzubilligen. Es kann ihr auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Wahlkommission zur Zurückweisung der gegenständlichen Wahlvorschläge der mitbeteiligten Partei nicht ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 27 Abs. 4 GPVG berechtigt war, weil es sich auch beim Mangel der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen um einen grundsätzlich behebbaren Mangel handelt.
Die Bedeutung der Abs. 7 und Abs. 8 des § 27 GPVG ist im Übrigen darin zu sehen, dass einerseits in Abs. 7 festgelegt ist, in welchen Fällen Wahlvorschläge zu Gänze als ungültig zu erklären und zurückzuweisen sind, in Abs. 8 anderseits jene Fälle genannt sind, in denen nur eine teilweise Ungültigerklärung zu erfolgen hat. Dass in den in den Abs. 7 und 8 angeführten Fällen kein Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 durchzuführen wäre, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen.
Auf ähnliche Weise sieht auch § 10 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - BPVWO, BGBl. Nr. 215/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 294/1999, in seinem Abs. 1 zunächst vor, dass der Dienststellenwahlausschuss die überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und einen dort vorgesehenen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen hat, und normiert erst in seinem Abs. 3, dass dem Wahlvorschlag die Zulassung verweigert werden darf, wenn er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt. Auch hier ist bei Vorliegen dieses Mangels ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen und die Verweigerung der Zulassung des Wahlvorschlags erst nach erfolglosem Mängelbehebungsverfahren zulässig (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, Rz 16 zu § 20 BPVWO, S. 379, und Heinl/Kirschner, Die Personalvertretung, Kommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1967, Anm. 33 zu § 20 BPVWO, S. 122).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 30/1999, ist nicht überzeugend, hier handelt es sich nicht um eine vergleichbare Wahlvorschrift. Für einen Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift aus der Vorarlberger Rechtsordnung käme eher § 28 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über die Personalvertretung der Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 17/1988, 35/1993, in Betracht, dieser ergäbe aber ein anderes Bild.
Auch der von der beschwerdeführenden wahlwerbenden Gruppe hervorgehobene Umstand, der Wahlleiter hätte der Zustellungsbevollmächtigten der mitbeteiligten Partei bereits am 25. März 2003 mitgeteilt, dass die von ihr eingebrachten Wahlvorschläge nicht von einer ausreichenden Anzahl von Wahlwerbern unterstützt seien, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil § 27 Abs. 4 GPVG ausdrücklich vorsieht, dass mangelhafte Wahlvorschläge von der Wahlkommission im Mängelbehebungsverfahren zurückzustellen sind, und dies durch die bloße Mitteilung eines Mangels durch den Vorsitzenden der Wahlkommission nicht ersetzt werden kann.
Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass die von ihr festgestellte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GPVG auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist nämlich die Auslegung der weitgehend wortgleichen Bestimmung des § 70 Abs. 1 VfGG (wonach der Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof stattzugeben ist, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war") durch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung. Nach dieser hat eine Aufhebung der Wahl im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich ist, was danach zu beurteilen ist, ob bei rechtmäßigem Vorgehen das Wahlergebnis hätte anders lauten können (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.738/1988, 15.695/1999 und 16.035/2000). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass hier die Zulassung einer wahlwerbenden Gruppe zur Wahl überhaupt ausgeschlossen wurde, ernsthaft nicht verneint werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. § 47 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090097.X00Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008