Norm
IPRG §5Rechtssatz
Die vom fremden Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rückverweisung oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollisionsrecht zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076927Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008