Norm
ABGB §140 AbRechtssatz
Die Auslegung des Begriffs "Obsorge" ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, dass ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, dass der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011