RS OGH 1990/12/13 6Ob689/90, 6Ob304/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Der Veranstalter eines Klettergrundkurses ist schon nach der Gefährlichkeit des Unternehmens zur richtigen Auswahl der Ausbildner, zu ausreichender geeigneter Instruktion und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Der Ausbildner hat die Teilnehmer neben der Vermittlung der praktischen Kenntnisse über die spezifischen Schwierigkeiten und Gefahren aufzuklären und auch präzise Weisungen zu erteilen, was die Ausrüstung und das Verhalten während des Unternehmens betrifft und auch zu überwachen, daß seine Instruktionen und Weisungen befolgt werden, wobei an diese Pflichten im Sinne des § 1299 ABGB strenge Anforderungen zu stellen sind. Doch ist der Umfang dieser Sorgfaltspflichten an den besonderen Umständen des Falles zu messen und darf den Rahmen des Zumutbaren gerade hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022966

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0060OB00689_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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