Norm
StPO §494a Abs1 Z3Rechtssatz
Im Fall der Bejahung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch schreibt § 494a Abs 1 Z 3 StPO eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach dem § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010